Evangelischer Kirchengemeindetag in Württemberg

Die Satzung des Evangelischen Kirchengemeindetags in Württemberg

Satzung des Vereins "Evangelischer Kirchengemeindetag in Württemberg"

Stand 07.10.1995 (geändert und ergänzt am 8.11.2008 und am 14.11.2015)

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Evangelische Kirchengemeindetag in Württemberg ist ein Zusammenschluss von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Mitglieder

(1) Als Mitglieder können dem Verein die Kirchengemeinden beitreten, deren Kirchengemeinderäte nach § 4 Abs. 1 der Kirchenbezirksordnung Bezirkssynodale wählen, sowie Kirchenbezirke. Gesamtkirchengemeinden können an Stelle der in ihnen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden Mitglieder werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Vereinsmitglieder sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, in den Vereinsorganen mitzuwirken und die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Vereinsbeitrag zu bezahlen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Geschäftsjahres wirksam.

(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

§ 3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das bedeutet insbesondere,

a) die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke bei der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zu stärken und für die Wahrung des Selbstverwaltungsrechts einzutreten;

b) bei der Regelung der die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke berührenden allgemeinen Fragen mitzuwirken;

c) die gemeinsamen Rechte und Interessen der Mitglieder zu fördern und sie gegenüber der Kirchenleitung, der Landessynode, dem Oberkirchenrat, den kirchlichen Werken und Einrichtungen, anderen kirchlichen Stellen und der Öffentlichkeit, sowie in Absprache mit dem Oberkirchenrat und den jeweils zuständigen kirchlichen Werken und Verbänden gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden zu vertreten;

d) Vertreter der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke für landeskirchliche Gremien vorzuschlagen;

e) die Mitglieder zu beraten, ihnen Informationen zu vermitteln und den Erfahrungsaustausch zu pflegen;

f) bei der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der Mitarbeiter der Mitglieder mitzuwirken.

(2) Der Evangelische Kirchengemeindetag in Württemberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand und

c) der erweiterte Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Gesamtkirchengemeinden, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Mitglieder sind, haben so viele Stimmen, wie Kirchengemeinden in ihnen zusammengeschlossen sind.

(2) Die Vereinsmitglieder üben ihre Rechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch bestellte Vertreter aus. Gesamtkirchengemeinden legen die Stimmenzahl ihrer jeweiligen Vertreter fest. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter anderer Vereinsmitglieder ist zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands einberufen. Sie soll mindestens alle zwei Jahre zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn dies von den Vereinsmitgliedern mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmen und der Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Änderungen der Satzung,

b) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und von Vereinsmitgliedern,

c) Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands,

d) Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands,

e) Wahl der Rechnungsprüferinnen und -prüfer,

f) Auflösung des Vereins.

(5) Anträge der Vereinsmitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht sein und sollen begründet werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und dem/der Rechner/in des Vereins.

(2) Der Vorstand wird je auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands gebunden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(5) Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 6, zwei auf Vorschlag der Vereinigung Evangelischer Kirchenpfleger in Württemberg e.V. zu wählenden und acht weiteren Mitgliedern. Die auf Vorschlag der Kirchenpflegervereinigung zu wählenden und die acht weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu zwei weitere Mitglieder können vom Erweiterten Vorstand zugewählt werden. Im Erweiterten Vorstand soll jede Prälatur durch mindestens eine Person vertreten sein. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands aus, das nicht zum Vorstand nach § 6 gehört, so kann der erweiterte Vorstand für den Rest seiner Amtszeit ein Mitglied nachwählen. Wählbar in den Vorstand und den erweiterten Vorstand ist, wer einem Kirchengemeinderat oder einer Kirchenbezirkssynode angehört oder von diesen beauftragt ist.

(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen. Er beschließt insbesondere über

a) die Anstellung, Beförderung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

b) die Feststellung des Haushaltplans einschließlich des Stellenplans und den Vereinsbeitrag;

c) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken.

d) die Feststellung der Jahresrechnung.

(3) Der erweiterte Vorstand kann beratende oder beschließende Ausschüsse für einzelne Angelegenheiten oder Aufgabengebiete berufen.

(4) Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Im übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen der Kirchengemeindeordnung für den Kirchengemeinderat entsprechend.

§ 8 Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Die näheren Einzelheiten regelt der erweiterte Vorstand.

§ 9 Haushaltswirtschaft

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Rechnungsjahr der Kirchengemeinden.

(2) Die Vereinsbeiträge werden vom erweiterten Vorstand festgesetzt und sollen Größe und Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke berücksichtigen.

(3) Der Rechnungsabschluss ist dem erweiterten Vorstand zur Feststellung und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands vorzulegen.

§ 10 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, soweit die Absicht der Satzungsänderung und ihr Gegenstand den Mitgliedern mit der Einladung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 mitgeteilt wurde.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter ausdrücklichem Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung einberufen worden ist. Die Regelungen des § 10 sind auch auf die Auflösung des Vereins anzuwenden.

(2) Im Fall der Auflösung des Vereins ist ein nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen verbleibendes Vermögen auf die Vereinsmitglieder entsprechend der zuletzt festgelegten Beitragsgrundlage zu verteilen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Eine Änderung dieser Bestimmung bedarf vor ihrer Ausführung der Einwilligung des Finanzamts.